Das langersehnte BMF-Schreiben zum Verzicht auf eine künftig noch zu erdienende Pensionsanwartschaft (sog. Future Service) bei GGF ist endlich da (BMF-Schreiben, 14.08.2012 - IV C 2-S 2743/10/10001). Damit ist endlich wieder eine bundeseinheitliche Regelung da, nachdem einige OFD-Schreiben schon Kernpunkte der jetzt vertretenen Rechtsauffassung für ihre Bereiche in Erlassen veröffentlicht hatten.
Hier die Hauptaussagen des neuen BMF-Schreibens:
1. Grundsatz Verzicht: Grundsätzlich führt der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG in der Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von Einnahmen beim GGF.
2. Grundsatz Verzicht auf Pensionszusage: Diese Grundsätze gelten auch bei einem Verzicht des GGF auf eine Pensionsanwartschaft.
3. Bewertung der verdeckten Einlage bei einer Pensionszusage: Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist dabei auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des GGF abzustellen und nicht auf den gemäß 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist.
4. Vollständiger Verzicht auf eine Pensionszusage: Im Falle des vollständigen Verzichtes auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruches vor.
5. Teilweiser Verzicht auf eine Pensionszusage: Bei einem teilweisen Verzicht ist eine verdeckte Einlage insoweit anzunehmen, als das der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des GGF den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung der Bezeichnung nach nur auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. Future Service) bezieht oder ob es sich dabei um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Änderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen verbunden ist.
6. Errechnung des ratierlichen Anspruchs bei einer Leistungszusage: Es wird nicht beanstandet, wenn als erdienter Teil der Versorgungsleistungen bei einer Leistungszusage an einen beherrschenden GGF der Teilanspruch aus den bisher zugesagten Versorgungsleistungen angesetzt wird, der dem Verhältnis der ab Erteilung der Pensionszusage bis zum Verzichtszeitpunkt abgeleisteten Dienstzeit (s) einerseits und der ab Erteilung der Pensionszusage bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze (t) andererseits entspricht (zeitanteilig erdienter Anwartschaftsbarwert ab Pensionszusage - s/t). Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung einer Pensionszusage, sondern auf den Beginn des Dienstverhältnisses abzustellen (sog. m/n-Anwartschaftsbarwert).
7. Kann die verdeckte Einlage auch Null Euro sein? Während einige OFD-Schreiben explizit darauf hinweisen, dass die verdeckte Einlage auch Null sein kann, ist dies im BMF-Schreiben in Zusammenhang mit einem Rechenbeispiel als Ergebnis dieses Beispiels aufgeführt: Wenn die nach Herabsetzung noch verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen (und das ist z.B. bei einem richtig gestalteten Verzicht auf den Future Service regelmäßig der Fall), beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG Null Euro.
8. Rechnungsgrundlagen: Bei der Berechnung des Barwerts der bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten sowie des Barwerts der danach herabgesetzten Pensionsanwartschaft sind die gleichen, im Verzichtszeitpunkt anerkannten Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Es wird dabei für den Barwertvergleich nicht beanstandet, wenn die Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die am vorangegangenen Bilanzstichtag der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde lagen.
Hinweis für die Praxis:
Damit kann in der Praxis wieder bundeseinheitlich gearbeitet werden. Es ist zu begrüßen, dass das BMF sich explizit zu den Einzelheiten der Berechnungen und dazu geäußert hat, dass die verdeckte Einlage auch Null Euro betragen kann.